Die Anwartschaft auf die betriebliche Altersversorgung, soweit sie durch ausschließlich durch den Arbeitgeber finanziert wird, ist grundsätzlich an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses geknüpft. Endet also das Arbeitsverhältnis, so verfällt auch die Anwartschaft auf die zugesagte Betriebsrente.

 

Damit hieraus keine unbillige Härte für den Arbeitnehmer entsteht, ist die Anwartschaft von Gesetzes wegen unverfallbar, wenn sie mindestens 5 Jahre bestanden hat und der Arbeitnehmer bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses mindestens 25 Jahre alt ist. Bei Zusageerteilung bis Ende 2008 gilt noch die Altersgrenze von 30 Jahren allerdings mit gleitendem Übergang zur neuen Regelung.

 

Wurde die betriebliche Altersversorgung durch Entgeltumwandlung ausschließlich von Arbeitnehmer finanziert, ist die Anwartschaft sofort unverfallbar.